3 Ss OWi 258/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-04-08, 3 Ss OWi 258/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-04-08, 3 Ss OWi 258/09
3 Ss OWi 258/09Obergericht08.04.2009
Regest
1. Die Wertgrenzen der §§ 79 Abs. 1, 80 OWiG gelten auch für das Verwerfungsurteil nach § 74 OWiG, wobei die maßgeblichen Angaben dafür dem Inhalt des Bußgeldbescheides zu entnehmen sind. 2. Bei einem in Abwesenheit des Betroffenen verkündeten Urteil nach § 74 OWiG wird die Rechtsmitteleinlegungsfrist durch die Zustellung des Urteils in Gang gesetzt (§ 79 Abs. 4 OWiG). An diese Frist schließt sich die Frist zur Begründung des Rechtsmittels an (Anschluss an BGHSt 36, 241).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 258/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-04-08
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 258/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0408.3SS.OWI258.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG §§ 74, 79, 80; StPO §§ 341, 344, 345
Leitsätze
Die Wertgrenzen der §§ 79 Abs. 1, 80 OWiG gelten auch für das Verwerfungsurteil nach § 74 OWiG, wobei die maßgeblichen Angaben dafür dem Inhalt des Bußgeldbescheides zu entnehmen sind.
Bei einem in Abwesenheit des Betroffenen verkündeten Urteil nach § 74 OWiG wird die Rechtsmitteleinlegungsfrist durch die Zustellung des Urteils in Gang gesetzt (§ 79 Abs. 4 OWiG). An diese Frist schließt sich die Frist zur Begründung des Rechtsmittels an (Anschluss an BGHSt 36, 241).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
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