2 Ws 84 und 85/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-30, 2 Ws 84 und 85/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-30, 2 Ws 84 und 85/09
2 Ws 84 und 85/09Obergericht30.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 84 und 85/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-30
Aktenzeichen: 2 Ws 84 und 85/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0330.2WS84UND85.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde ist erledigt, soweit sie das Verfahren 155 Js 1643/03 – Staatsanwaltschaft Duisburg – betrifft.
Sie wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen, soweit sie das Verfahren 293 Js 817/00 – Staatsanwaltschaft Duisburg - betrifft.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.