II-8 UF 177/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-23, II-8 UF 177/08
Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-23, II-8 UF 177/08
II-8 UF 177/08Obergericht23.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 177/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-23
Aktenzeichen: II-8 UF 177/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0323.II8UF177.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 05. August 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld im Ausspruch zum nach¬ehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unter¬halt monatlich im Voraus zum 3. Werktag eines jeden Monats in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:
Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2013:
Elementarunterhalt: 1.970,00 €
Altersvorsorgeunterhalt: 557,00 €
ab Januar 2014:
Elementarunterhalt: 1.022,00 €
Altersvorsorgeunterhalt: 240,00 €.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Parteien – einschließlich der mit der Be¬rufung des Antragstellers erhobenen Widerklage – werden zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenent-scheidung des angefochtenen Urteils.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Antragsgegnerin zu 1/5 und dem An¬tragsteller zu 4/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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