Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-17, 4 U 167/08

4 U 167/08Obergericht17.03.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 167/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-17

Aktenzeichen: 4 U 167/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0317.4U167.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. August 2008 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es am Ende des Verbotstenors heißt: „wie geschehen in der Internetwerbung der Beklagten gemäß Anlage K3, Bl. 15 – 17 der Akten.“

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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