Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-17, 3 Ss 15/09

3 Ss 15/09Obergericht17.03.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 15/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-17

Aktenzeichen: 3 Ss 15/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0317.3SS15.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht¬fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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