3 Ss 15/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-17, 3 Ss 15/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 15/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-17
Aktenzeichen: 3 Ss 15/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0317.3SS15.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht¬fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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