Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-10, 4 U 148/08

4 U 148/08Obergericht10.03.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 148/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-10

Aktenzeichen: 4 U 148/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0310.4U148.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2008 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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