4 Ss OWi 719/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-05, 4 Ss OWi 719/08
Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-05, 4 Ss OWi 719/08
4 Ss OWi 719/08Obergericht05.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 719/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-05
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 719/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0305.4SS.OWI719.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde werden verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 2, 4 S. 3 OWiG.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffenen, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Z u s a t z :
Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der hiesigen Familiensenate.
Zum Spannungsverhältnis der betroffenen Grundrechte der Eltern und ihrer Kinder und zur Wertigkeit des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG verweist der Senat auf den Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2003 in NVwZ 2003, 1113.
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