Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-05, 4 Ss OWi 719/08

4 Ss OWi 719/08Obergericht05.03.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 719/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-05

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 719/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0305.4SS.OWI719.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde werden verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 2, 4 S. 3 OWiG.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffenen, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

Z u s a t z :

Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der hiesigen Familiensenate.

Zum Spannungsverhältnis der betroffenen Grundrechte der Eltern und ihrer Kinder und zur Wertigkeit des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG verweist der Senat auf den Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2003 in NVwZ 2003, 1113.

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