3 Ss OWi 860/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-05, 3 Ss OWi 860/09
Oberlandesgericht Hamm, 2009-03-05, 3 Ss OWi 860/09
3 Ss OWi 860/09Obergericht05.03.2009
Regest
Wird im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtgewährung des letzten Wortes gerügt, so bedarf es zu einer ordnungsgemäßen Rügebegründung - anders als bei der Ergebung einer Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 258 StPO im Falle einer zulässigen Rechtsbeschwerde - auch Ausführungen dazu, was der Betroffene im Falle der Gewährung des letzten Wortes vorgetragen hätte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 860/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-05
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 860/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0305.3SS.OWI860.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2; StPO §§ 258, 344 Abs. 2
Leitsätze
Wird im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtgewährung des letzten Wortes gerügt, so bedarf es zu einer ordnungsgemäßen Rügebegründung - anders als bei der Ergebung einer Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 258 StPO im Falle einer zulässigen Rechtsbeschwerde - auch Ausführungen dazu, was der Betroffene im Falle der Gewährung des letzten Wortes vorgetragen hätte.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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