21 U 62/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-10-23, 21 U 62/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 62/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-23
Aktenzeichen: 21 U 62/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1023.21U62.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 11.3.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 16.8.2005 (05-2051538-1-0 sowie 05-2051538-2-8) wird in Höhe weiterer 3.645,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.7.2005 aufrechterhalten.
Im übrigen bleibt der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage bleibt bestehen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben zu 84 % die Klägerin und zu 16 % die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 82 % der Klägerin und zu 18 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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