Oberlandesgericht Hamm, 2008-10-22, 8 UF 91/08

8 UF 91/08Obergericht22.10.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 91/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-10-22

Aktenzeichen: 8 UF 91/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1022.8UF91.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der am 19. März 2008 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf abgeändert.

Der Kindesmutter wird aufgegeben, für die Betreuung und Erziehung der Kinder Ahmed N, geboren am ####2002, und Juwan N, geboren am ####2004, folgende Maßnahmen gemäß § 1666 Abs. 3 BGB zu ergreifen:

a)

eine sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch zu nehmen;

b)

die bereits vom X in N3 eingeleiteten Therapie¬maßnahmen für beide Kinder fortzusetzen;

c)

zum Zwecke der Aufarbeitung der traumatischen Erlebnisse (Gewalterfah-rungen, Wohnungsbrand) und im Hinblick auf den Verdacht eines ADH-Syn¬droms beide Kinder einem Facharzt oder einem Psychologen vorzustellen.

Der Antrag des Jugendamts auf Entziehung der elterlichen Sorge wird im Hinblick auf die Kindesmutter zurückgewiesen; im Hinblick auf den Kindes-vater verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außer-gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

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