II-10 UF 162/07•Oberlandesgericht Hamm, 2008-10-17, II-10 UF 162/07
Oberlandesgericht Hamm, 2008-10-17, II-10 UF 162/07
II-10 UF 162/07Obergericht17.10.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-10 UF 162/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-17
Aktenzeichen: II-10 UF 162/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1017.II10UF162.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juni 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Witten abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
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