Oberlandesgericht Hamm, 2008-10-14, 2 UF 102/08

2 UF 102/08Obergericht14.10.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 102/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-10-14

Aktenzeichen: 2 UF 102/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1014.2UF102.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 21.04.2008 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass eine Einschränkung der elterlichen Sorge der Antragstellerin derzeit nicht stattfindet.

Die Gerichtskosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens tragen beide Parteien jeweils zur Hälfte.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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