19 W 29/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-09-26, 19 W 29/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-09-26, 19 W 29/08
19 W 29/08Obergericht26.09.2008
Regest
Die Einstellung der Energielieferung aus einem Energielieferungsvertrag mit einem Zwangsverwalter wegen Nichterfüllung von Zahlungspflichten verstößt nicht deshalb gegen Treu und Glauben oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil das Zwangsverwalterkonto nicht die zur Erfüllung der Zahlungspflichten erforderliche Deckung aufweist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 19 W 29/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-26
Aktenzeichen: 19 W 29/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0926.19W29.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 13 Abs. 1, 17 Abs. 1, 19 Abs. 2 StromGVV u. GasGVV
Leitsätze
Die Einstellung der Energielieferung aus einem Energielieferungsvertrag mit einem Zwangsverwalter wegen Nichterfüllung von Zahlungspflichten verstößt nicht deshalb gegen Treu und Glauben oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil das Zwangsverwalterkonto nicht die zur Erfüllung der Zahlungspflichten erforderliche Deckung aufweist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Gegenstandswert von 23.892,-- Euro.
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