Oberlandesgericht Hamm, 2008-09-26, 19 W 29/08

19 W 29/08Obergericht26.09.2008

Regest

Die Einstellung der Energielieferung aus einem Energielieferungsvertrag mit einem Zwangsverwalter wegen Nichterfüllung von Zahlungspflichten verstößt nicht deshalb gegen Treu und Glauben oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil das Zwangsverwalterkonto nicht die zur Erfüllung der Zahlungspflichten erforderliche Deckung aufweist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 19 W 29/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-09-26

Aktenzeichen: 19 W 29/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0926.19W29.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 13 Abs. 1, 17 Abs. 1, 19 Abs. 2 StromGVV u. GasGVV

Leitsätze

Die Einstellung der Energielieferung aus einem Energielieferungsvertrag mit einem Zwangsverwalter wegen Nichterfüllung von Zahlungspflichten verstößt nicht deshalb gegen Treu und Glauben oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil das Zwangsverwalterkonto nicht die zur Erfüllung der Zahlungspflichten erforderliche Deckung aufweist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Gegenstandswert von 23.892,-- Euro.

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