4 Ss OWi 683/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-09-25, 4 Ss OWi 683/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-09-25, 4 Ss OWi 683/08
4 Ss OWi 683/08Obergericht25.09.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 683/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-25
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 683/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0925.4SS.OWI683.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zuläs-sigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil we-gen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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