Oberlandesgericht Hamm, 2008-09-25, 4 Ss OWi 683/08

4 Ss OWi 683/08Obergericht25.09.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 683/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-09-25

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 683/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0925.4SS.OWI683.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zuläs-sigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil we-gen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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