Oberlandesgericht Hamm, 2008-09-15, 18 U 199/07

18 U 199/07Obergericht15.09.2008

Regest

1. Im Rahmen des Art. 29 CMR gelten die Grundsätze der sekundären Darlegungslast auch bei der Beurteilung der Überschreitung der Lieferfrist. 2. Um seiner sekundären Darlegungslast zu genügen, kann der Frachtführer bei einer Lieferfristüberschreitung im Einzelnen vorzutragen haben, wie er den Transport in zeitlicher Hinsicht geplant hatte und wann welche Umstände zu Verzögerungen geführt haben. 3. Luftfrachtkosten in Höhe von mehreren Tausend Euro können ein ersatzfähiger Schaden sei, wenn es bei einem CMR-Transport zu einer Lieferfristüberschreitung kommt, für die der Frachtführer nach deutschem Recht unbeschränkt haftet. Es kommt darauf an, ob sie einen Aufwand darstellen, den der Geschädigte bei Bekanntwerden der Lieferfristüberschreitung als erforderlich ansehen durfte, um einen drohnen höheren Schaden anzuwenden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 199/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-15

Aktenzeichen: 18 U 199/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0915.18U199.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: Art. 17 CMR, Art. 19 CMR, Art. 29 CMR

Leitsätze

Im Rahmen des Art. 29 CMR gelten die Grundsätze der sekundären Darlegungslast auch bei der Beurteilung der Überschreitung der Lieferfrist.

Um seiner sekundären Darlegungslast zu genügen, kann der Frachtführer bei einer Lieferfristüberschreitung im Einzelnen vorzutragen haben, wie er den Transport in zeitlicher Hinsicht geplant hatte und wann welche Umstände zu Verzögerungen geführt haben.

Luftfrachtkosten in Höhe von mehreren Tausend Euro können ein ersatzfähiger Schaden sei, wenn es bei einem CMR-Transport zu einer Lieferfristüberschreitung kommt, für die der Frachtführer nach deutschem Recht unbeschränkt haftet. Es kommt darauf an, ob sie einen Aufwand darstellen, den der Geschädigte bei Bekanntwerden der Lieferfristüberschreitung als erforderlich ansehen durfte, um einen drohnen höheren Schaden anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. November 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg

(4 O 397/06) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Zinsausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 20.000,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.

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