Oberlandesgericht Hamm, 2008-09-12, 11 W 62/08

11 W 62/08Obergericht12.09.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 W 62/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-09-12

Aktenzeichen: 11 W 62/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0912.11W62.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.03.2008 wird der Beschluss des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 05.03.2008 teilweise abgeändert.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X aus C für den Antrag bewilligt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 6.075, € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2007 zu zah-len.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf die Hälfte zu ermäßigen.

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