Oberlandesgericht Hamm, 2008-08-26, 4 Ss OWi 643/08

4 Ss OWi 643/08Obergericht26.08.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 643/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-26

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 643/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0826.4SS.OWI643.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde werden verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 4 S. 3 OWiG.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffenen, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

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