4 Ss OWi 643/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-08-26, 4 Ss OWi 643/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-08-26, 4 Ss OWi 643/08
4 Ss OWi 643/08Obergericht26.08.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 643/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-26
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 643/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0826.4SS.OWI643.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde werden verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 4 S. 3 OWiG.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffenen, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
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