Oberlandesgericht Hamm, 2008-08-25, 31 U 59/08

31 U 59/08Obergericht25.08.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 59/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-25

Aktenzeichen: 31 U 59/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0825.31U59.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. April 2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 23.677,78 EUR festgesetzt.

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