3 Ws 309/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-08-14, 3 Ws 309/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-08-14, 3 Ws 309/08
3 Ws 309/08Obergericht14.08.2008
Regest
Ein Verteidiger hat die Kosten eines von ihm für den Verurteilten eingelegten, erfolglosen oder später zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen, wenn er dieses ohne Bevollmächtigung oder gegen den Willen des Verurteilten eingelegt hat. Für die Annahme der letztgenannten Alternative reicht nicht, dass der Verurteilte die Rechtsmittelfrist hat verstreichen lassen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 309/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-14
Aktenzeichen: 3 Ws 309/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0814.3WS309.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 473 Abs. 1; 297
Leitsätze
Ein Verteidiger hat die Kosten eines von ihm für den Verurteilten eingelegten, erfolglosen oder später zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen, wenn er dieses ohne Bevollmächtigung oder gegen den Willen des Verurteilten eingelegt hat. Für die Annahme der letztgenannten Alternative reicht nicht, dass der Verurteilte die Rechtsmittelfrist hat verstreichen lassen.
Tenor
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, nachdem er dieses zurückgenommen hat.
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