Oberlandesgericht Hamm, 2008-08-14, 3 Ws 309/08

3 Ws 309/08Obergericht14.08.2008

Regest

Ein Verteidiger hat die Kosten eines von ihm für den Verurteilten eingelegten, erfolglosen oder später zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen, wenn er dieses ohne Bevollmächtigung oder gegen den Willen des Verurteilten eingelegt hat. Für die Annahme der letztgenannten Alternative reicht nicht, dass der Verurteilte die Rechtsmittelfrist hat verstreichen lassen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 309/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-14

Aktenzeichen: 3 Ws 309/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0814.3WS309.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 473 Abs. 1; 297

Leitsätze

Ein Verteidiger hat die Kosten eines von ihm für den Verurteilten eingelegten, erfolglosen oder später zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen, wenn er dieses ohne Bevollmächtigung oder gegen den Willen des Verurteilten eingelegt hat. Für die Annahme der letztgenannten Alternative reicht nicht, dass der Verurteilte die Rechtsmittelfrist hat verstreichen lassen.

Tenor

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, nachdem er dieses zurückgenommen hat.

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