3 Ss OWi 813/07•Oberlandesgericht Hamm, 2008-08-14, 3 Ss OWi 813/07
Oberlandesgericht Hamm, 2008-08-14, 3 Ss OWi 813/07
3 Ss OWi 813/07Obergericht14.08.2008
Regest
Ist im Hauptverhandlungsprotokoll zum Schlussplädoyer des Verteidigers lediglich protokolliert, er habe "hilfsweise weitere Beweise" beantragt, so ist das Protokoll insoweit lückenhaft, da völlig unwahrscheinlich ist, dass dies ohne Angabe von Beweisthema und/oder Beweismittel geschehen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 813/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-14
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 813/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0814.3SS.OWI813.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO §§ 273, 274
Leitsätze
Ist im Hauptverhandlungsprotokoll zum Schlussplädoyer des Verteidigers lediglich protokolliert, er habe "hilfsweise weitere Beweise" beantragt, so ist das Protokoll insoweit lückenhaft, da völlig unwahrscheinlich ist, dass dies ohne Angabe von Beweisthema und/oder Beweismittel geschehen ist.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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