Oberlandesgericht Hamm, 2008-08-14, 3 Ss OWi 813/07

3 Ss OWi 813/07Obergericht14.08.2008

Regest

Ist im Hauptverhandlungsprotokoll zum Schlussplädoyer des Verteidigers lediglich protokolliert, er habe "hilfsweise weitere Beweise" beantragt, so ist das Protokoll insoweit lückenhaft, da völlig unwahrscheinlich ist, dass dies ohne Angabe von Beweisthema und/oder Beweismittel geschehen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 813/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-14

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 813/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0814.3SS.OWI813.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO §§ 273, 274

Leitsätze

Ist im Hauptverhandlungsprotokoll zum Schlussplädoyer des Verteidigers lediglich protokolliert, er habe "hilfsweise weitere Beweise" beantragt, so ist das Protokoll insoweit lückenhaft, da völlig unwahrscheinlich ist, dass dies ohne Angabe von Beweisthema und/oder Beweismittel geschehen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

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