3 Ss 100/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-08-07, 3 Ss 100/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-08-07, 3 Ss 100/08
3 Ss 100/08Obergericht07.08.2008
Regest
Das bloße Zulaufen auf Polizeibeamte durch eine Vielzahl von Demonstranten, um eine Polizeisperre allein dadurch zu überwinden, dass die Beamten nicht in der Lange sind,sämtliche Demonstranten zu ergreifen bzw. festzuhalten, stellt kein Widerstandleisten durch Gewalt i. S. v. §113 Abs. 1 StGB dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 100/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-07
Aktenzeichen: 3 Ss 100/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0807.3SS100.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 113 Abs. 1 StGB
Leitsätze
Das bloße Zulaufen auf Polizeibeamte durch eine Vielzahl von Demonstranten, um eine Polizeisperre allein dadurch zu überwinden, dass die Beamten nicht in der Lange sind,sämtliche Demonstranten zu ergreifen bzw. festzuhalten, stellt kein Widerstandleisten durch Gewalt i. S. v. §113 Abs. 1 StGB dar.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die gesamten Kosten des Strafverfahrens sowie die dem Angeklagten in diesem Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
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