Oberlandesgericht Hamm, 2008-08-07, 3 Ss 100/08

3 Ss 100/08Obergericht07.08.2008

Regest

Das bloße Zulaufen auf Polizeibeamte durch eine Vielzahl von Demonstranten, um eine Polizeisperre allein dadurch zu überwinden, dass die Beamten nicht in der Lange sind,sämtliche Demonstranten zu ergreifen bzw. festzuhalten, stellt kein Widerstandleisten durch Gewalt i. S. v. §113 Abs. 1 StGB dar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 100/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-07

Aktenzeichen: 3 Ss 100/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0807.3SS100.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 113 Abs. 1 StGB

Leitsätze

Das bloße Zulaufen auf Polizeibeamte durch eine Vielzahl von Demonstranten, um eine Polizeisperre allein dadurch zu überwinden, dass die Beamten nicht in der Lange sind,sämtliche Demonstranten zu ergreifen bzw. festzuhalten, stellt kein Widerstandleisten durch Gewalt i. S. v. §113 Abs. 1 StGB dar.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die gesamten Kosten des Strafverfahrens sowie die dem Angeklagten in diesem Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

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