4 Ss 286/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-08-05, 4 Ss 286/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-08-05, 4 Ss 286/08
4 Ss 286/08Obergericht05.08.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss 286/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-05
Aktenzeichen: 4 Ss 286/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0805.4SS286.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Unter Verwerfung der Revision im Übrigen wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben. Davon ausgenommen sind die Feststellungen zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB, die aufrechterhalten bleiben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
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