2 Ws 222/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-08-04, 2 Ws 222/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-08-04, 2 Ws 222/08
2 Ws 222/08Obergericht04.08.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 222/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-04
Aktenzeichen: 2 Ws 222/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0804.2WS222.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).
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