Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-31, 3 Ss 288/08

3 Ss 288/08Obergericht31.07.2008

Regest

1. Eine Wiedereinsetzung entsprechend §§ 239 Abs. 3, 44, 45 StPO scheidet aus, wenn das Fehlen der auf der Ladung des Angeklagten zum Berufungshauptverhandlungstermins erforderlichen Hinweise (323 StPO) nicht ursächlich für die Säumnis war. 2. Eine Revision gegen ein Urteil nach § 329 StPO ist unzulässig, wenn die erhobenen Verfahrensrügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechen und eine Sachrüge nicht erhoben wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 288/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-31

Aktenzeichen: 3 Ss 288/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0731.3SS288.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 329, 323, 44, 45

Leitsätze

  1. Eine Wiedereinsetzung entsprechend §§ 239 Abs. 3, 44, 45 StPO scheidet aus, wenn das Fehlen der auf der Ladung des Angeklagten zum Berufungshauptverhandlungstermins erforderlichen Hinweise (323 StPO) nicht ursächlich für die Säumnis war.

  2. Eine Revision gegen ein Urteil nach § 329 StPO ist unzulässig, wenn die erhobenen Verfahrensrügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechen und eine Sachrüge nicht erhoben wird.

Tenor

Die Revision wird verworfen.

Die Kosten beider Rechtsmittel trägt die Angeklagte (§ 473 Abs.1 StPO).

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