3 Ss 288/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-31, 3 Ss 288/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-31, 3 Ss 288/08
3 Ss 288/08Obergericht31.07.2008
Regest
1. Eine Wiedereinsetzung entsprechend §§ 239 Abs. 3, 44, 45 StPO scheidet aus, wenn das Fehlen der auf der Ladung des Angeklagten zum Berufungshauptverhandlungstermins erforderlichen Hinweise (323 StPO) nicht ursächlich für die Säumnis war. 2. Eine Revision gegen ein Urteil nach § 329 StPO ist unzulässig, wenn die erhobenen Verfahrensrügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechen und eine Sachrüge nicht erhoben wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 288/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-31
Aktenzeichen: 3 Ss 288/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0731.3SS288.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 329, 323, 44, 45
Leitsätze
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Eine Wiedereinsetzung entsprechend §§ 239 Abs. 3, 44, 45 StPO scheidet aus, wenn das Fehlen der auf der Ladung des Angeklagten zum Berufungshauptverhandlungstermins erforderlichen Hinweise (323 StPO) nicht ursächlich für die Säumnis war.
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Eine Revision gegen ein Urteil nach § 329 StPO ist unzulässig, wenn die erhobenen Verfahrensrügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechen und eine Sachrüge nicht erhoben wird.
Tenor
Die Revision wird verworfen.
Die Kosten beider Rechtsmittel trägt die Angeklagte (§ 473 Abs.1 StPO).
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