3 Ss OWi 364/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-30, 3 Ss OWi 364/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-30, 3 Ss OWi 364/08
3 Ss OWi 364/08Obergericht30.07.2008
Regest
1. Wird einem Betroffenen, der eine Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen möchte, gerichtlicherseits mitgeteilt, er könne dies auch schriftlich tun, wird deswegen eine Protokollierung nicht vorgenommen und wird später sein Rechtsmittel nach § 346 Abs. 1 StPO als nicht formgerecht verworfen, so ist der Betroffene aus Gründen der fairen Verfahrensgestaltung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zu belehren (Anschluss an BVerfG Beschl. v. 27.09.2005 - 2 BvR 172/04). 2. Die Wirkung einer zunächst richtig erteilten Rechtsmittelbelehrung kann durch nachfolgende falsche gerichtlichen Auskünfte entwertet werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 364/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-30
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 364/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0730.3SS.OWI364.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO §§ 345, 346, 44, 45, OWiG § 80 Abs. 3
Leitsätze
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Wird einem Betroffenen, der eine Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen möchte, gerichtlicherseits mitgeteilt, er könne dies auch schriftlich tun, wird deswegen eine Protokollierung nicht vorgenommen und wird später sein Rechtsmittel nach § 346 Abs. 1 StPO als nicht formgerecht verworfen, so ist der Betroffene aus Gründen der fairen Verfahrensgestaltung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zu belehren (Anschluss an BVerfG Beschl. v. 27.09.2005 - 2 BvR 172/04).
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Die Wirkung einer zunächst richtig erteilten Rechtsmittelbelehrung kann durch nachfolgende falsche gerichtlichen Auskünfte entwertet werden.
Tenor
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Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
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Dem Betroffenen wird folgende Rechtsmittelbelehrung erteilt:
Die Frist zur Anbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zu-lassung der Rechtsbeschwerde beginnt mit Zustellung dieses Beschlusses. Die Frist beträgt eine Woche. Innerhalb dieser Frist ist der Antrag bei dem Amtsgericht Herford zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung – hier also die Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch eine vom einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Herford – beim Amtsgericht Herford nachzuholen.
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