10 WF 87/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-16, 10 WF 87/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-16, 10 WF 87/08
10 WF 87/08Obergericht16.07.2008
Regest
Wird die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch einstweilige Anordnung mit der Beschwerde angegriffen, entspricht es zur Vermeidung eines erneuten Ortswechsels in der Regel nicht dem Wohl des Kindes, diese Entscheidung ohne schwerwiegende Gründe abzuändern.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 WF 87/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-16
Aktenzeichen: 10 WF 87/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0716.10WF87.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Normen: § 1671 BGB, §§ 620c, 621g, 621 ZPO
Leitsätze
Wird die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch einstweilige Anordnung mit der Beschwerde angegriffen, entspricht es zur Vermeidung eines erneuten Ortswechsels in der Regel nicht dem Wohl des Kindes, diese Entscheidung ohne schwerwiegende Gründe abzuändern.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 04.06.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 500 Euro festgesetzt (§ 24 S. 1 RVG).
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwer-deverfahren wird zurückgewiesen.
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