3 Ss OWi 180/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-15, 3 Ss OWi 180/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-15, 3 Ss OWi 180/08
3 Ss OWi 180/08Obergericht15.07.2008
Regest
Ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG hat auch nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 32 Abs. 2 OWiG verjährungshemmende Wirkung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 180/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-15
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 180/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0715.3SS.OWI180.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG §§ 32 Abs. 2, 74 Abs. 2; StGB § 78 b Abs. 3
Leitsätze
Ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG hat auch nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 32 Abs. 2 OWiG verjährungshemmende Wirkung.
Tenor
Der Antrag des Betroffenen vom 11. März 2008 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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