Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-15, 3 Ss OWi 180/08

3 Ss OWi 180/08Obergericht15.07.2008

Regest

Ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG hat auch nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 32 Abs. 2 OWiG verjährungshemmende Wirkung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 180/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-15

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 180/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0715.3SS.OWI180.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG §§ 32 Abs. 2, 74 Abs. 2; StGB § 78 b Abs. 3

Leitsätze

Ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG hat auch nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 32 Abs. 2 OWiG verjährungshemmende Wirkung.

Tenor

Der Antrag des Betroffenen vom 11. März 2008 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

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