1 Ws 469 u. 472/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-15, 1 Ws 469 u. 472/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-15, 1 Ws 469 u. 472/08
1 Ws 469 u. 472/08Obergericht15.07.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 469 u. 472/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-15
Aktenzeichen: 1 Ws 469 u. 472/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0715.1WS469U472.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die (Haft-) Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Strafkammer vom 26. Mai 2008 wird aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten dieser Beschwerde – an den Vorsitzenden der 35. Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
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