Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-15, 1 Ws 469 u. 472/08

1 Ws 469 u. 472/08Obergericht15.07.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 469 u. 472/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-15

Aktenzeichen: 1 Ws 469 u. 472/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0715.1WS469U472.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die (Haft-) Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Strafkammer vom 26. Mai 2008 wird aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten dieser Beschwerde – an den Vorsitzenden der 35. Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

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