1 Vollz (Ws) 312/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-15, 1 Vollz (Ws) 312/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-15, 1 Vollz (Ws) 312/08
1 Vollz (Ws) 312/08Obergericht15.07.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 312/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-15
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 312/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0715.1VOLLZ.WS312.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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