4 Ss OWi 464/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-14, 4 Ss OWi 464/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-14, 4 Ss OWi 464/08
4 Ss OWi 464/08Obergericht14.07.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 464/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-14
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 464/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0714.4SS.OWI464.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4.Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unzulässig verworfen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit fahrlässigem Nichtmitsichführen des Führerscheins zu einer Geldbuße von 225,00 Euro verurteilt.
Die Kosten ihres Rechtsmittels tragen die jeweiligen Rechtsmittelführer.
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