3 Ss OWi 487/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-11, 3 Ss OWi 487/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-11, 3 Ss OWi 487/08
3 Ss OWi 487/08Obergericht11.07.2008
Regest
Hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde wegen nicht fristgerechter Begründung zu einem Zeitpunkt als unzulässig verworfen und dem Betroffenen den Verwerfungsbeschluss zugestellt, zu dem die Beschwerdebegründungsfrist noch nicht abgelaufen war, führt dieser Mangel der amtsgerichtlichen Entscheidung dazu, dass die Rechtsmittelbegründungsfrist erst mit Aufhebung des amtsgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses in Lauf gesetzt wird (Fortführung von BayObLG Beschl. v. 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 487/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-11
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 487/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0711.3SS.OWI487.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 346; OWiG § 80 Abs. 4
Leitsätze
Hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde wegen nicht fristgerechter Begründung zu einem Zeitpunkt als unzulässig verworfen und dem Betroffenen den Verwerfungsbeschluss zugestellt, zu dem die Beschwerdebegründungsfrist noch nicht abgelaufen war, führt dieser Mangel der amtsgerichtlichen Entscheidung dazu, dass die Rechtsmittelbegründungsfrist erst mit Aufhebung des amtsgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses in Lauf gesetzt wird (Fortführung von BayObLG Beschl. v. 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93).
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 23. Mai 2008 wird aufgehoben.
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