3 Ss 357/07•Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-07, 3 Ss 357/07
Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-07, 3 Ss 357/07
3 Ss 357/07Obergericht07.07.2008
Regest
Maßgeblich für die "Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs" i.S.v. § 356a S. 2 StPO ist der Zeitpunkt, zu dem der Verurteilte Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergeben kann, erlangt hat, nicht der Zeitpunkt, zu dem er zur rechtlichen Einschätzung als Gehörsverletzung gelangte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 357/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-07
Aktenzeichen: 3 Ss 357/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0707.3SS357.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 356a
Leitsätze
Maßgeblich für die "Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs" i.S.v. § 356a S. 2 StPO ist der Zeitpunkt, zu dem der Verurteilte Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergeben kann, erlangt hat, nicht der Zeitpunkt, zu dem er zur rechtlichen Einschätzung als Gehörsverletzung gelangte.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.
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