Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-01, 4 U 202/07

4 U 202/07Obergericht01.07.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 202/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-01

Aktenzeichen: 4 U 202/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0701.4U202.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 5. September 2007 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise dahin abgeändert, dass der Feststellungsausspruch zu IV im Urteilstenor entfällt.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des Landgerichts für die Kosten erster Instanz.

Von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger 1/5 und die Beklagten 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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