4 Ss 240/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-01, 4 Ss 240/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-07-01, 4 Ss 240/08
4 Ss 240/08Obergericht01.07.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss 240/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-01
Aktenzeichen: 4 Ss 240/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0701.4SS240.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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