Oberlandesgericht Hamm, 2008-06-25, 4 Ss 234/08

4 Ss 234/08Obergericht25.06.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss 234/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-06-25

Aktenzeichen: 4 Ss 234/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0625.4SS234.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Unter Verwerfung der Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO im Übrigen wird das angefochtene Urteil gem. § 349 Abs. 4 StPO

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen

Nötigung entfällt,

b)

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lippstadt zurückverwiesen.

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