5 Ss OWi 319/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-06-24, 5 Ss OWi 319/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-06-24, 5 Ss OWi 319/08
5 Ss OWi 319/08Obergericht24.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ss OWi 319/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-24
Aktenzeichen: 5 Ss OWi 319/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0624.5SS.OWI319.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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