Oberlandesgericht Hamm, 2008-06-24, 4 U 43/08

4 U 43/08Obergericht24.06.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 43/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-24

Aktenzeichen: 4 U 43/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0624.4U43.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Beklagte zu verurteilen:

  1. dem Kläger Auskunft zu erteilen über die am 29.06.2007 in Deutschland generierten Werbeerlöse des TV-Senders X2 und diese durch eine dezidierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu belegen;

  2. ihm Auskunft zu erteilen über die in Deutschland im Juni 2007 an den einzelnen Wochentagen (Montag bis Freitag) generierten Werbeerlöse und diese durch eine dezidierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu belegen; und

  3. ihm Auskunft zu erteilen über die entsprechenden Vergleichszahlen aus dem Monat Juni der Jahre 2005 und 2006.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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