4 U 25/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-06-24, 4 U 25/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 25/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-24
Aktenzeichen: 4 U 25/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0624.4U25.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.12.2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, Az. 8 O 311/07, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die am 29.06.2007 auf der Webpräsenz internetadresse in den einzelnen Werbeformen (D, D2, D3, M, Q, Q2, G, Y, J, T, X, Us, Sonderwerbeformen) generier-ten Werbeerlöse sowie die erteilten Auskünfte durch Abrechnungen zu bele-gen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- Euro abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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