Oberlandesgericht Hamm, 2008-06-17, 3 Ss 246/08

3 Ss 246/08Obergericht17.06.2008

Regest

Es ist rechtsfehlerhaft, die Strafrahmenverschiebung beim Versuch gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nur deswegen abzulehnen, weil die Nichtvollendung der Tat "nicht der Verdienst des Angeklagten" ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 246/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-06-17

Aktenzeichen: 3 Ss 246/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0617.3SS246.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB §§ 23 Abs. 2, 24, 46, 49 Abs. 1

Leitsätze

Es ist rechtsfehlerhaft, die Strafrahmenverschiebung beim Versuch gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nur deswegen abzulehnen, weil die Nichtvollendung der Tat "nicht der Verdienst des Angeklagten" ist.

Tenor

  1. Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch wie folgt aufgehoben:

a) Im Einzelstrafausspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herford zurückverwiesen.

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