3 Ss 246/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-06-17, 3 Ss 246/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-06-17, 3 Ss 246/08
3 Ss 246/08Obergericht17.06.2008
Regest
Es ist rechtsfehlerhaft, die Strafrahmenverschiebung beim Versuch gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nur deswegen abzulehnen, weil die Nichtvollendung der Tat "nicht der Verdienst des Angeklagten" ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 246/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-17
Aktenzeichen: 3 Ss 246/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0617.3SS246.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB §§ 23 Abs. 2, 24, 46, 49 Abs. 1
Leitsätze
Es ist rechtsfehlerhaft, die Strafrahmenverschiebung beim Versuch gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nur deswegen abzulehnen, weil die Nichtvollendung der Tat "nicht der Verdienst des Angeklagten" ist.
Tenor
- Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch wie folgt aufgehoben:
a) Im Einzelstrafausspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herford zurückverwiesen.
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