5 SsOWi 280/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-06-16, 5 SsOWi 280/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-06-16, 5 SsOWi 280/08
5 SsOWi 280/08Obergericht16.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 SsOWi 280/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-16
Aktenzeichen: 5 SsOWi 280/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0616.5SSOWI280.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79
Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG,
473 Abs. 1 StPO
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