11 W 59/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-06-13, 11 W 59/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 W 59/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-13
Aktenzeichen: 11 W 59/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0613.11W59.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02.04.2008 wird der Beschluss der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold vom 26.03.2008 teilweise abgeändert.
Dem Antragsteller wird zu den Bedingungen im angefochtenen Be-schluss weitergehende Prozesskostenhilfe für den Antrag bewilligt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn insgesamt 1.780,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 979,00 € seit dem 22.10.2007 und aus weiteren 801,00 € seit dem 29.02.2008 zu zahlen.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf die Hälfte zu ermäßigen.
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