11 W 54/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-06-13, 11 W 54/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 W 54/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-13
Aktenzeichen: 11 W 54/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0613.11W54.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20.02.2008 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 16.01.2008 abgeändert.
Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U aus C zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts für den Antrag bewilligt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.675,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und den Antragsteller von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Verfahrensbe-vollmächtigten aus deren Kostenrechnung vom 22.05.2007 in Höhe von 402,82 € freizustellen.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf die Hälfte zu ermäßigen.
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