10 WF 79/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-06-13, 10 WF 79/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-06-13, 10 WF 79/08
10 WF 79/08Obergericht13.06.2008
Regest
Für eine Klage auf Herausgabe des Titels ist nur dann Raum, wenn die Vollstreckbarkeit des Titels bereits gemäß § 767 ZPO beseitigt ist oder wenn dieses Ziel gleichzeitig im Wege der Vollstreckungsabwehrklage verfolgt wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 WF 79/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-13
Aktenzeichen: 10 WF 79/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0613.10WF79.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Normen: § 371 BGB, §§ 767, 794 ZPO
Leitsätze
Für eine Klage auf Herausgabe des Titels ist nur dann Raum, wenn die Vollstreckbarkeit des Titels bereits gemäß § 767 ZPO beseitigt ist oder wenn dieses Ziel gleichzeitig im Wege der Vollstreckungsabwehrklage verfolgt wird.
Tenor
Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 04.06.2008 wird zurückgewiesen.
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