Oberlandesgericht Hamm, 2008-06-13, 10 WF 79/08

10 WF 79/08Obergericht13.06.2008

Regest

Für eine Klage auf Herausgabe des Titels ist nur dann Raum, wenn die Vollstreckbarkeit des Titels bereits gemäß § 767 ZPO beseitigt ist oder wenn dieses Ziel gleichzeitig im Wege der Vollstreckungsabwehrklage verfolgt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 WF 79/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-06-13

Aktenzeichen: 10 WF 79/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0613.10WF79.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen

Normen: § 371 BGB, §§ 767, 794 ZPO

Leitsätze

Für eine Klage auf Herausgabe des Titels ist nur dann Raum, wenn die Vollstreckbarkeit des Titels bereits gemäß § 767 ZPO beseitigt ist oder wenn dieses Ziel gleichzeitig im Wege der Vollstreckungsabwehrklage verfolgt wird.

Tenor

Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 04.06.2008 wird zurückgewiesen.

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