2 Ss 60/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-06-11, 2 Ss 60/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss 60/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-11
Aktenzeichen: 2 Ss 60/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0611.2SS60.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO).
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