4 U 37/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-06-10, 4 U 37/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 37/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-10
Aktenzeichen: 4 U 37/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0610.4U37.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) gegen das am 18. Januar 2008 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1)
30 % und die Klägerin 70 % selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin
60 % und die Beklagte zu 1) 40 %.
Die Gerichtskosten tragen zu 70 % die Klägerin und zu 30 % die Beklagte
zu 1).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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