8 U 35/07•Oberlandesgericht Hamm, 2008-05-28, 8 U 35/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 35/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-28
Aktenzeichen: 8 U 35/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0528.8U35.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. Januar 2007 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung des Beschlus-ses vom 25. Mai 2007 auf 252.833,84 € je Kläger, insgesamt auf 1.011.335,36 € festgesetzt.
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