Oberlandesgericht Hamm, 2008-05-20, 7 W 16/08

7 W 16/08Obergericht20.05.2008

Regest

Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt und bewiligungsreif war. Hat das Gericht der Partei gleichwohl eine Frist zur Ergänzung unvollständiger Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhätlnisse gesetzt und die Bereitschaft signalisiert, das Prozesskostenhilfegesuch ohne Rücksicht auf die Beendigung der Instanz zu prüfen, obliegt es nunmehr der Partei, diese Frist auch einzuhalten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 W 16/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-05-20

Aktenzeichen: 7 W 16/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0520.7W16.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: §§ 118 Abs. 2 S. 4, 119 ZPO

Leitsätze

Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt und bewiligungsreif war. Hat das Gericht der Partei gleichwohl eine Frist zur Ergänzung unvollständiger Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhätlnisse gesetzt und die Bereitschaft signalisiert, das Prozesskostenhilfegesuch ohne Rücksicht auf die Beendigung der Instanz zu prüfen, obliegt es nunmehr der Partei, diese Frist auch einzuhalten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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