3 Ws 198/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-05-20, 3 Ws 198/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-05-20, 3 Ws 198/08
3 Ws 198/08Obergericht20.05.2008
Regest
1. Zur Erheblichkeit zu erwartender Straftaten. 2. Zur Strafbarkeit nach § 40 SprenG bei Basteln einer "Rohrbombe" durch Einfüllung von Schwarzpulver aus Feuerwerkskörpern in ein Metallrohr.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 198/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-05-20
Aktenzeichen: 3 Ws 198/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0520.3WS198.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 126a, StGB § 63, SprenG §§ 40, 27
Leitsätze
Zur Erheblichkeit zu erwartender Straftaten.
Zur Strafbarkeit nach § 40 SprenG bei Basteln einer "Rohrbombe" durch Einfüllung von Schwarzpulver aus Feuerwerkskörpern in ein Metallrohr.
Tenor
Die (weitere) Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass dringender Tatverdacht wegen einer Straftat nach
§ 310 StGB (Vorbereitung eines Explosionsverbrechens) nicht besteht.
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