3 Ss 179/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-05-20, 3 Ss 179/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-05-20, 3 Ss 179/08
3 Ss 179/08Obergericht20.05.2008
Regest
Zur Beweiswürdigung und Schätzung in Steuerstrafsachen. Anforderungen an die Schätzung des Einkommens nach § 40 Abs. 3 StGB bei Verhängung einer Geldsrafe. Zulässigkeit einer Teilaufhebung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 179/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-20
Aktenzeichen: 3 Ss 179/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0520.3SS179.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 261, § 353, StGB § 40 Abs. 3
Leitsätze
Zur Beweiswürdigung und Schätzung in Steuerstrafsachen.
Anforderungen an die Schätzung des Einkommens nach § 40 Abs. 3 StGB bei Verhängung einer Geldsrafe.
Zulässigkeit einer Teilaufhebung.
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Dezember 2007 wird in den Einzelstrafaussprüchen und im Gesamtstrafenausspruch jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zu den auf das Konto der Angeklagten bei der Sparkasse I eingezahlten Prostitutionseinnahmen der Angeklagten bleiben jedoch bestehen, soweit es sich nicht um folgende Einnahmen handelt:
„08.05.2001 T und N2 GbR 2.800 DM“
„19.07.2001 Überweisung für Geburtstag 500,- DM“
„25.07.2001 Überweisung I 5.000,- DM“
„ 17.01.2002 Überweisung I Besitze 2.000 €“
„ 10.11.2004 Zahlungseingang Anlage 950 €“
„ 10.11.2004 Zahlungseingang Anlage 951 €“.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
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