Oberlandesgericht Hamm, 2008-05-20, 1 UF 208/07

1 UF 208/07Obergericht20.05.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 UF 208/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-20

Aktenzeichen: 1 UF 208/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0520.1UF208.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07. August 2007 verkündete Urteil

des Amtsgerichts – Familiengericht – Minden unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der am 03.06.2004 vom Amtsgericht Minden – Aktenzeichen 10 F 359/02 – protokollierte Vergleich der Parteien wird für die Zeit ab dem 01.08.2006 abgeändert.

Der Kläger bleibt verpflichtet, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und zwar in Höhe von monatlich

a) 204,00 € für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2010

b) 62,00 € für die Zeit ab dem 01.01.2011.

Die weitergehende Abänderungsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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